Vermögensnachfolge

Erbschaft- & Schenkungsteuer — strategisch gestalten

Die steueroptimale Übertragung von Familienvermögen erfordert Weitsicht und tiefes Fachwissen. Wir begleiten Sie — vertraulich, proaktiv und mit nachgewiesener Expertise.

Freibeträge nach § 16 ErbStG — Was Sie jetzt nutzen können

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gewährt persönliche Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Wer diese Möglichkeit strategisch nutzt, kann im Laufe eines Familienlebens erhebliche Steuerlasten vermeiden.

Aktuelle Freibeträge (§ 16 ErbStG):
Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 € · Kinder: 400.000 € · Enkel: 200.000 € · Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 €

Die 10-Jahres-Frist: Ihr wichtigstes Gestaltungsinstrument

§ 14 ErbStG schreibt vor, dass Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Gleichzeitig beginnt nach Ablauf der Zehnjahresfrist die Freibetragsausnutzung von vorne. Daraus ergibt sich eine klare Handlungsempfehlung: Beginnen Sie früh und handeln Sie systematisch.

  • Frühzeitige Übertragung von Immobilien oder Wertpapierdepots an Kinder
  • Gestaffelte Übertragungen alle zehn Jahre zur maximalen Freibetragsnutzung
  • Kombination mit Nießbrauchvorbehalt: Vermögensübergang mit gesichertem Einkommensfluss für Eltern

Betriebsvermögen: §§ 13a/13b ErbStG — Die entscheidenden Stellschrauben

Für die Übertragung von Betriebsvermögen — Einzelunternehmen, Personengesellschaftsanteile, GmbH-Anteile ab 25 % — gelten besondere Verschonungsregelungen, die die Steuerlast erheblich reduzieren können.

Regelverschonung: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme nicht wesentlich sinkt.

Optionsverschonung: 100 % Befreiung bei sieben Jahren Betriebsfortführung und strengeren Lohnsummenkriterien. Nur sinnvoll, wenn das Verwaltungsvermögen unter 20 % liegt.

Praxishinweis: Die Bewertung des Betriebsvermögens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 BewG) kann deutlich über dem Buchwert liegen. Eine steueroptimale Gestaltung setzt daher rechtzeitig an, nicht erst bei Eintritt des Erbfalls.

Ablauf einer Erbschaftsteuererklärung — was auf Sie zukommt

Viele Mandanten sind unsicher, was nach einem Todesfall steuerlich auf sie zukommt. Wir begleiten Sie strukturiert durch jeden Schritt:

  • Anzeigepflicht: Das Erbe oder die Erbschaft ist innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG)
  • Steuererklärung: Das Finanzamt fordert zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf; Frist mindestens einen Monat
  • Vermögensbewertung: Immobilien, Betriebsvermögen und Depots werden nach unterschiedlichen Verfahren bewertet, hier ist Fachwissen entscheidend
  • Steuerbescheid und Prüfung: Wir prüfen den Bescheid sorgfältig und legen bei Bedarf Einspruch ein

Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick

Neben den klassischen Freibetrags- und Verschonungsregelungen bietet das Steuerrecht eine Reihe spezifischer Gestaltungsinstrumente, die in der Praxis erhebliche Steuervorteile ermöglichen können.

Familienheimschaukel

Das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übertragen werden und das ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag.

Die Familienheimschaukel eignet sich insbesondere zur schrittweisen Vermögensverlagerung im Ehegattenverhältnis: Überträgt ein Ehegatte das Familienheim auf den anderen, kann der übertragende Teil mit dem freigewordenen Kapital anderweitig investieren und das übertragene Objekt beim Ableben des beschenkten Ehegatten erneut steuerbegünstigt vererben.

Ehegattenschaukel — Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage

Die sogenannte Ehegattenschaukel (auch: Immobilienschaukel) ist ein steuerlich anerkanntes Gestaltungsmodell zur Optimierung der Abschreibungsbasis bei vermieteten Immobilien. Das Grundprinzip: Ein Ehegatte verkauft eine vermietete Immobilie zum aktuellen Verkehrswert an den anderen Ehegatten, der Käufer kann die Abschreibung (AfA) nun auf Basis des (höheren) Kaufpreises berechnen.

Wie die Gestaltung wirkt:
Kaufpreis = aktueller Verkehrswert (z. B. 600.000 €) statt historische Anschaffungskosten (z. B. 200.000 €) · AfA-Basis auf Gebäudeanteil steigt erheblich · Höhere Jahresabschreibungen senken das zu versteuernde Einkommen dauerhaft · Finanzierung kann über Darlehen innerhalb der Ehe oder durch Dritte erfolgen

Die Transaktion muss zu fremdüblichen Konditionen durchgeführt werden (marktgerechter Kaufpreis, ernsthaft vereinbarte und durchgeführte Darlehensverträge). Wir begleiten Sie bei der rechtssicheren Umsetzung und der steueroptimalen Strukturierung dieser Gestaltung.

Diskretion ist unser Selbstverständnis

Erbschaft- und Schenkungsteuerthemen sind hochsensibel, oft verbunden mit Familienkonstellationen, die Fingerspitzengefühl erfordern. Wir beraten Sie streng vertraulich, ohne jegliche Verpflichtung im Erstgespräch, und kommunizieren ausschließlich auf dem von Ihnen gewünschten Weg.

Häufige Fragen

Ihre Fragen zur Erbschaft- & Schenkungsteuer

Kinder haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro, sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften. Dieser Freibetrag gilt alle zehn Jahre neu, d. h. theoretisch können pro Kind und Zehnjahresperiode 400.000 Euro steuerfrei übertragen werden. Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro.

Ja. Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt. Ausnahmen gelten für bestimmte übliche Gelegenheitsgeschenke. Wir empfehlen, jede Schenkung dokumentiert anzuzeigen, um spätere Nachfragen zu vermeiden.

GmbH-Anteile werden nach dem gemeinen Wert bewertet (§ 11 BewG). Fehlen Börsen- oder Verkaufspreise, kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zur Anwendung. Dabei wird der durchschnittliche Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Das kann zu deutlich höheren Werten als dem Buchwert führen. Hier liegt enormes Gestaltungspotenzial.

Im Rahmen der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei; bei der Optionsverschonung beträgt die Steuerbefreiung 100 %. Ob die Inanspruchnahme der vollständigen Verschonung im konkreten Einzelfall möglich ist, bedarf einer gesonderten Prüfung.

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